Abmahnung vermeiden:
mangelnde und fehlende Rechtstexte auf Websites
Impressum… Datenschutzerklärung…
So was haben Sie bestimmt schon mal gesehen. Und sich beim Lesen zu Tode gelangweilt? „Ich will doch nur spielen“ – wird sich so mancher denken, der mit einer (angeblich!) rein privaten Website an den Start geht. Wozu also dieser staubtrockene Sermon, der doch bestenfalls für Gewerbetreibende Pflicht sein kann? Daneben! Die Grenzen sind fließend, und so mancher „Privatmensch“ stand da schon im Regen – wollte er doch nur ein paar seiner gelungenen Photoshop designten Fotos übers Internet anbieten.
Hungrige Rechtsanwälte und zwielichtige „Schutzvereine“ warten nur auf eine solche Steilvorlage, um die berüchtigte „Abmahnung“ vom Stapel zu lassen. Wenn sie erst mal im Briefkasten steckt, bedeutet das eine Menge Ärger.
Geschäftsmäßig handelt nach dem Gesetz, wer eine Tätigkeit auf Dauer und zur Erzielung von Einnahmen anlegt. Und alleine darüber lässt sich trefflich streiten! Den Abmahnanwälten ist jede noch so wackelige Begründung recht. Dann handelt bereits derjenige gewerblich, der nur die bloßen Servergebühren erwirtschaften möchte und dazu Werbebanner auf seiner Seite zulässt. Besser, man lässt es gar nicht so weit kommen. Wer irgendwo in der kleingewerblichen bis halbprivaten Grauzone mitschwimmen möchte, muss gar nicht mal so weit ausholen, um den Haien den Appetit zu verderben. Es reicht die Angabe des richtigen Namens und der ladungsfähigen Anschrift, der eMail-Adresse und einer Erklärung, dass man für den eigenen Inhalt die medienrechtliche Verantwortung übernimmt.
Spätestens mit der Gewerbeanmeldung kommt aber niemand mehr um ein professionell erstelltes Impressum herum. Nach dem Telemediengesetz muss der Besucher umfassend über alle Personalia des Betreiberunternehmens informiert werden. Außerdem kommen datenschutzrechtliche Belange zum Tragen, die Informations- und Belehrungspflichten begründen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/2″][vc_column_text]Eine Datenschutzerklärung muss her – und zwar unabhängig vom Impressum! Sie darf also nicht nur ein Teil eines Impressums sein, sondern muss gut sichtbar und separat aufzurufen sein. Für jede Verwendung personenbezogener Daten (dazu zählen ebenfalls „Cookies“, „Google-Analytics“ oder auch bloß „verlinkte“ Funktionen sozialer Netzwerke wie Facebook, Google plus, Google Maps, Youtube, etc.) bedarf es der Aufklärung des Webseiten-Benutzers. Die auf der Website genutzten Verfahren zur Erhebung von Daten sind diesem anzuzeigen.
Riskieren Sie keine Abmahnung
Wer es versäumt, riskiert saftige Bußgelder sowie im Allgemeinen mehrere tausend Euro Abmahnkosten. Planzeit media kooperiert in diesen Fragen mit einer seriösen und versierten Gesellschaft, die rechtssichere Texte (Impressum und Datenschutzerklärung) individuell durch Fachanwälte erstellen lässt und das bereits ab 300,00 Euro zzgl. 19% Mehrwertsteuer.
Im Vergleich zu einer dicken Abmahnsumme ein denkbar kleiner Beitrag.
Möchten auch Sie beruhigt schlafen können und Ihren Online-Auftritt in Sachen Datenschutzerklärung und Impressum rechtskonform wissen, dann melden Sie sich doch bitte einfach.
Insbesondere wenn Ihre Webseite mit WordPress erstellt wurde, Ihr Webdesigner schon vor Jahren ausgewandert ist, und Sie nicht wissen wie Sie diese Texte online stellen können, kann das Implementieren durch planzeit media mit Sicherheit übernommen werden.